Satzung
SATZUNG DES LUFTSPORTVEREINS OSTWINDFREUNDE e.V.
§ 1 Name und Eintragung, Sitz und Anschrift:
Der Verein heißt: "Ostwindfreunde e.V." Luftsportverein für Gleitschirm- und Drachenflieger im Raum Köln. Der Verein wird unter diesem Namen ins Vereinsregister Köln eingetragen, welches beim Amtsgericht in Köln geführt wird. Als Sitz wird Köln bestimmt. Die Anschrift wird vom Vorstand bestimmt.
§ 2 Vereinszweck: Gemeinnützigkeit, Überschüsse
Der Verein "Ostwindfreunde e.V." - verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften und Richtlinien (§§ 52 ff. AO), und zwar durch Pflege und Förderung des Gleitschirm- und Drachenflugsports und der Flugsicherheit, zur Anschaffung und Pflege der Gelände und Zufahrten, für Start und Landung sowie den Erhalt und die Pflege der natürlichen Umgebung.
Vereinszweck ist auch das Halten von Sportfluggeländeerlaubnissen und die Mitgliedschaften in Dachorganisationen und anderen Vereinigungen mit vergleichbarer Zweckbestimmung, soweit sie die gemeinnützigen Voraussetzungen erfüllen.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Kostenerstattungen müssen angemessen sein. Für satzungsgemäße Anschaffungen, die teurer sind, als in einem Abrechnungszeitraum an Mittel zur Verfügung stehen, können durch Ansparungen bzw. durch Rücklagen die erforderlichen Geldmittel angespart werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Landschaftverband Rheinland zu, zur Verwendung mildtätiger Zwecke in der Landesklinik Düren.
§ 3 Organe und Vertretungen
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich: der Vorsitzende für sich allein, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer gemeinschaftlich. Im Verhältnis zueinander sind der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer nur bei Verhinderung der Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
Diese drei Personen und der Schriftführer bilden den vierköpfigen Vorstand. Bei Mehrheitsbeschlüssen mit Stimmengleicheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Vorstandschaft wird alle drei Jahre neu gewählt. Die Angelegenheiten des Vereins werden von der Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluß bestimmt, soweit nicht die Jahresversammlung der Mitglieder für den Beschluß zuständig ist.
Die Beschlüsse sollen schriftlich gefaßt werden.
§ 4 Eintritt und Beendigung der Mitgliedschaft, Ehrenmitglieder
Es können natürliche Personen oder Personenvereinigungen, Gruppen oder juristische Personen, Mitglied des Vereins sein. Die Mitgliedschaft ergibt sich:
a) in einer allgemeinen Vereinsmitgliedschaft,
b) in einer erweiterten DHV-Verbandsmitgliedschaft über den Verein,
c) in einer beitragsfreien Ehrenmitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft im Verein beginnt immer nur zum Quartalsbeginn eines Kalenderjahres und endet zum Ende eines Jahres, in dem bis zum 31. Oktober (zwei Monate Kündigungsfrist zum Jahresende) gekündigt worden ist oder Ausschluß erfolgte oder das Mitglied verstorben ist. Voraussetzung zur Mitgliedschaft ist, dass sich das Mitglied, welches den Aufnahmeantrag stellt, mit den Satzungszielen des Vereins einverstanden erklärt (dies wird angenommen, auch dann, wenn das Mitglied keine Verpflichtungserklärung hierzu abgegeben hat) und das Mitglied zur Beitragserhebung dem Verein einen Lastschriftauftrag erteilt hat.
Über jeden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Es besteht kein Aufnahmezwang. Abgelehnte Aufnahmeanträge müssen nicht begründet werden. Alle Dinge, die die Mitgliedschaft betreffen, bedürfen der Schriftform.
Ein Mitglied kann aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt allen Mitgliedern schriftlich angekündigt worden ist. Einer schriftlichen Begründung bedarf es nicht.
Befindet sich ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen mehr als ein Jahr im Rückstand, entspricht dieses Verhalten einer ausgesprochenen Kündigung zum Jahresende. Der Beitragsanspruch des Vereins bleibt hierdurch unberührt.
Maßgebend für den Eintrittszeitpunkt ist die Absendung der schriftlichen Aufnahmebestätigung, rückwirkend zum Beginn des Quartals. Jedes Mitglied ist zur Beitragzahlung verpflichtet. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder werden der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgeschlagen und von dieser im Mehrheitsbeschluss bestimmt. Die Einwilligung des Ehrenmitgliedes ist vorher einzuholen. Ehrenmitglieder sind von dem allgemeinen Beitragsteil befreit.
Über die Vereinsmitgliedschaft kann die erweiterte DHV-Verbandsmitgliedschaft erworben werden. Allerdings gilt dies nur für aktive Mitglieder, die auch den abzuführenden Verbandsbeitrag an den Verein geleistet haben. Als erster Beitrag eines Neumitgliedes ist für die Zeit von Beginn der Mitgliedschaft bis zum Jahresende der entsprechende Teil eines Jahresbeitrages vom allgemeinen Vereinsbetrag zu bezahlen. Der erste Beitrag ist mit Zugang der Aufnahmebestätigung fällig, jeder weitere Beitrag zum 1. Januar eines jeden Jahres.
§ 4a Mitgliederversammlung
Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Hier entscheidet einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
Die Mitgliederversammlung kann allerdings nur Beschlüsse fassen über Beschlussvorlagen, die auf der Tagesordnung stehen. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern mit der Einladung zur Versammlung zu übersenden. Die erschienenen Mitglieder können mit einer satzungsändernden Mehrheit (gemäß § 33 BGB drei/viertel) Beschlussvorlagen auf die Tagesordnung setzen, über die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu entscheiden hat.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich von dem als Schriftführer bestellten Vorstandsmitglied zu fassen. Die Versammlung kann eine andere Person benennen.
Zur Archivierung und Aufbewahrung der Beschlüsse ist der Vorsitzende verantwortlich. Die Beschlüsse sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
Eine Versammlung der Mitglieder hat mindestens einmal im Kalenderjahr zu erfolgen. Hierzu lädt der Vorsitzende ein. Er bestimmt den Zeitpunkt und den Ort, zu dem die Versammlung eingeladen wird. Der Vorsitzende kann Mitgliederversammlungen in kürzeren Zeitabständen einberufen, ohne besonderen Grund.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch jedes andere Vorstandsmitglied einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder dies wünschen. Einladungen zur Mitgliederversammlung haben schriftlich durch einfachen Brief, Aushändigung oder Postzustellung zu erfolgen und sollen zwei bis drei Wochen vor dem Termin versandt werden.
Von Form- und Fristbestimmungen für die Einladung wird bewusst Abstand genommen.
§ 5 Finanzen, Kassenprüfer
Der Kassierer verwaltet die Finanzen des Vereins. Es ist seine Aufgabe, auf die ordnungsgemäße Abwicklung der finanziellen Dinge zu achten, die steuerrechtlichen Belange zu erfüllen und seine Stimme im Verein da zu erheben, wo Aufgaben getätigt werden könnten, die dem Satzungszweck fremd sind.
Über die ordnungsmäßige Verwaltung der Vereinsgelder überzeugen sich vor der Mitgliederversammlung zwei Vereinsmitglieder als Kassenprüfer. Sie berichten der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung der Vorstandschaft.
Der Vorsitzende kann auch andere Vereinsmitglieder oder außenstehende Personen im laufenden Jahr mit der Kassenprüfung beauftragen, wenn er dies für notwendig erachtet oder die gewählten Kassenprüfer nicht auftragsgemäß handeln. Für diese Handlung ist der Vorsitzende nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
§ 6 Auflösung, Liquidation, Formvorschrift
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Auflösungsantrag für den Verein. Dieser Auflösungsantrag kann vom Vorstand oder von zehn Mitgliedern gestellt werden. Ist dieser Antrag gestellt, hat der Vorstand zu diesem Antrag die Mitglieder innerhalb der nächsten drei Monate einzuladen.
Die Mitgliederversammlung kann diesen Antrag mit einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden annehmen sowie der Bestimmung eines handlungsfähigen Liquidationsvorstandes. Der Liquidationsvorstand hat die Aufgabe, die lfd. Geschäfte abzuwickeln, die abschließenden Erklärungen abzugeben und die Vereinslöschung zu betreiben, nachdem das Vereinsvermögen satzungsgemäß verwendet wurde.
Der Liquidationsvorstand haftet persönlich für den satzungsmäßigen Auftrag zur Verwendung der Mittel.
§ 7 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung vorbehaltlich der Erteilung der behördlichen Genehmigungen in Kraft.
Köln, den 31.Oktober 1994
§ 1 Name und Eintragung, Sitz und Anschrift:
Der Verein heißt: "Ostwindfreunde e.V." Luftsportverein für Gleitschirm- und Drachenflieger im Raum Köln. Der Verein wird unter diesem Namen ins Vereinsregister Köln eingetragen, welches beim Amtsgericht in Köln geführt wird. Als Sitz wird Köln bestimmt. Die Anschrift wird vom Vorstand bestimmt.
§ 2 Vereinszweck: Gemeinnützigkeit, Überschüsse
Der Verein "Ostwindfreunde e.V." - verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften und Richtlinien (§§ 52 ff. AO), und zwar durch Pflege und Förderung des Gleitschirm- und Drachenflugsports und der Flugsicherheit, zur Anschaffung und Pflege der Gelände und Zufahrten, für Start und Landung sowie den Erhalt und die Pflege der natürlichen Umgebung.
Vereinszweck ist auch das Halten von Sportfluggeländeerlaubnissen und die Mitgliedschaften in Dachorganisationen und anderen Vereinigungen mit vergleichbarer Zweckbestimmung, soweit sie die gemeinnützigen Voraussetzungen erfüllen.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Kostenerstattungen müssen angemessen sein. Für satzungsgemäße Anschaffungen, die teurer sind, als in einem Abrechnungszeitraum an Mittel zur Verfügung stehen, können durch Ansparungen bzw. durch Rücklagen die erforderlichen Geldmittel angespart werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Landschaftverband Rheinland zu, zur Verwendung mildtätiger Zwecke in der Landesklinik Düren.
§ 3 Organe und Vertretungen
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich: der Vorsitzende für sich allein, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer gemeinschaftlich. Im Verhältnis zueinander sind der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer nur bei Verhinderung der Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
Diese drei Personen und der Schriftführer bilden den vierköpfigen Vorstand. Bei Mehrheitsbeschlüssen mit Stimmengleicheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Vorstandschaft wird alle drei Jahre neu gewählt. Die Angelegenheiten des Vereins werden von der Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluß bestimmt, soweit nicht die Jahresversammlung der Mitglieder für den Beschluß zuständig ist.
Die Beschlüsse sollen schriftlich gefaßt werden.
§ 4 Eintritt und Beendigung der Mitgliedschaft, Ehrenmitglieder
Es können natürliche Personen oder Personenvereinigungen, Gruppen oder juristische Personen, Mitglied des Vereins sein. Die Mitgliedschaft ergibt sich:
a) in einer allgemeinen Vereinsmitgliedschaft,
b) in einer erweiterten DHV-Verbandsmitgliedschaft über den Verein,
c) in einer beitragsfreien Ehrenmitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft im Verein beginnt immer nur zum Quartalsbeginn eines Kalenderjahres und endet zum Ende eines Jahres, in dem bis zum 31. Oktober (zwei Monate Kündigungsfrist zum Jahresende) gekündigt worden ist oder Ausschluß erfolgte oder das Mitglied verstorben ist. Voraussetzung zur Mitgliedschaft ist, dass sich das Mitglied, welches den Aufnahmeantrag stellt, mit den Satzungszielen des Vereins einverstanden erklärt (dies wird angenommen, auch dann, wenn das Mitglied keine Verpflichtungserklärung hierzu abgegeben hat) und das Mitglied zur Beitragserhebung dem Verein einen Lastschriftauftrag erteilt hat.
Über jeden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Es besteht kein Aufnahmezwang. Abgelehnte Aufnahmeanträge müssen nicht begründet werden. Alle Dinge, die die Mitgliedschaft betreffen, bedürfen der Schriftform.
Ein Mitglied kann aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt allen Mitgliedern schriftlich angekündigt worden ist. Einer schriftlichen Begründung bedarf es nicht.
Befindet sich ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen mehr als ein Jahr im Rückstand, entspricht dieses Verhalten einer ausgesprochenen Kündigung zum Jahresende. Der Beitragsanspruch des Vereins bleibt hierdurch unberührt.
Maßgebend für den Eintrittszeitpunkt ist die Absendung der schriftlichen Aufnahmebestätigung, rückwirkend zum Beginn des Quartals. Jedes Mitglied ist zur Beitragzahlung verpflichtet. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder werden der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgeschlagen und von dieser im Mehrheitsbeschluss bestimmt. Die Einwilligung des Ehrenmitgliedes ist vorher einzuholen. Ehrenmitglieder sind von dem allgemeinen Beitragsteil befreit.
Über die Vereinsmitgliedschaft kann die erweiterte DHV-Verbandsmitgliedschaft erworben werden. Allerdings gilt dies nur für aktive Mitglieder, die auch den abzuführenden Verbandsbeitrag an den Verein geleistet haben. Als erster Beitrag eines Neumitgliedes ist für die Zeit von Beginn der Mitgliedschaft bis zum Jahresende der entsprechende Teil eines Jahresbeitrages vom allgemeinen Vereinsbetrag zu bezahlen. Der erste Beitrag ist mit Zugang der Aufnahmebestätigung fällig, jeder weitere Beitrag zum 1. Januar eines jeden Jahres.
§ 4a Mitgliederversammlung
Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Hier entscheidet einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
Die Mitgliederversammlung kann allerdings nur Beschlüsse fassen über Beschlussvorlagen, die auf der Tagesordnung stehen. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern mit der Einladung zur Versammlung zu übersenden. Die erschienenen Mitglieder können mit einer satzungsändernden Mehrheit (gemäß § 33 BGB drei/viertel) Beschlussvorlagen auf die Tagesordnung setzen, über die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu entscheiden hat.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich von dem als Schriftführer bestellten Vorstandsmitglied zu fassen. Die Versammlung kann eine andere Person benennen.
Zur Archivierung und Aufbewahrung der Beschlüsse ist der Vorsitzende verantwortlich. Die Beschlüsse sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
Eine Versammlung der Mitglieder hat mindestens einmal im Kalenderjahr zu erfolgen. Hierzu lädt der Vorsitzende ein. Er bestimmt den Zeitpunkt und den Ort, zu dem die Versammlung eingeladen wird. Der Vorsitzende kann Mitgliederversammlungen in kürzeren Zeitabständen einberufen, ohne besonderen Grund.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch jedes andere Vorstandsmitglied einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder dies wünschen. Einladungen zur Mitgliederversammlung haben schriftlich durch einfachen Brief, Aushändigung oder Postzustellung zu erfolgen und sollen zwei bis drei Wochen vor dem Termin versandt werden.
Von Form- und Fristbestimmungen für die Einladung wird bewusst Abstand genommen.
§ 5 Finanzen, Kassenprüfer
Der Kassierer verwaltet die Finanzen des Vereins. Es ist seine Aufgabe, auf die ordnungsgemäße Abwicklung der finanziellen Dinge zu achten, die steuerrechtlichen Belange zu erfüllen und seine Stimme im Verein da zu erheben, wo Aufgaben getätigt werden könnten, die dem Satzungszweck fremd sind.
Über die ordnungsmäßige Verwaltung der Vereinsgelder überzeugen sich vor der Mitgliederversammlung zwei Vereinsmitglieder als Kassenprüfer. Sie berichten der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung der Vorstandschaft.
Der Vorsitzende kann auch andere Vereinsmitglieder oder außenstehende Personen im laufenden Jahr mit der Kassenprüfung beauftragen, wenn er dies für notwendig erachtet oder die gewählten Kassenprüfer nicht auftragsgemäß handeln. Für diese Handlung ist der Vorsitzende nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
§ 6 Auflösung, Liquidation, Formvorschrift
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Auflösungsantrag für den Verein. Dieser Auflösungsantrag kann vom Vorstand oder von zehn Mitgliedern gestellt werden. Ist dieser Antrag gestellt, hat der Vorstand zu diesem Antrag die Mitglieder innerhalb der nächsten drei Monate einzuladen.
Die Mitgliederversammlung kann diesen Antrag mit einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden annehmen sowie der Bestimmung eines handlungsfähigen Liquidationsvorstandes. Der Liquidationsvorstand hat die Aufgabe, die lfd. Geschäfte abzuwickeln, die abschließenden Erklärungen abzugeben und die Vereinslöschung zu betreiben, nachdem das Vereinsvermögen satzungsgemäß verwendet wurde.
Der Liquidationsvorstand haftet persönlich für den satzungsmäßigen Auftrag zur Verwendung der Mittel.
§ 7 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung vorbehaltlich der Erteilung der behördlichen Genehmigungen in Kraft.
Köln, den 31.Oktober 1994